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| AGB - RFIDInnovations GmbH |
| Anschrift: |
Einspinnergasse 1 A-8010 Graz |
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+43 (316) 232001 |
| Fax: |
+43 (316) 232001 - 4 |
| E-Mail: |
office@rfidinnovations.eu |
| Web: |
www.rfidinnovations.eu |
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 01.10.2009
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1. Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der RFIDInnovations
GmbH (im Folgenden auch kurz der Auftragnehmer genannt) schriftlich und
firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten diesen nur in dem in der
Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Allgemeine Geschäfts- und sonstige
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche
Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Online- und Organisationskonzepten (Internetauftritt)
- Global- und Detailanalysen (Beratung)
- Erstellung von Internetseiten (Homepages) und Individualprogrammen
- Reservierung von Domains und Einrichten von Webspace
- Erstellung von Multimediapräsentationen fürs Internet - und CD-ROM-Präsentationen
- Lieferung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Wartung von Software und Internetseiten
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen (z.B. Schulungen)
Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem gesondert vom Auftraggeber
abzuzeichnenden Leistungsverzeichnis, das der jeweiligen schriftlichen
Beauftragung des Auftragnehmers zugrunde liegt.
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisations- und Onlinekonzepte sowie
Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber zur Verfügung
gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Der
Auftraggeber sichert zu, dass er diese Informationen, Unterlagen und
Hilfsmittel auf ihre Eignung für die Vertragsumsetzung geprüft hat und diese
vollständig sind. Dazu zählen auch praxisgerechte Textdaten sowie
Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in
der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom
Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb
gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen, Homepages und
Multimediapräsentationen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der
Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten
Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung
stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und
Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen.
Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen
führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen sowie
Internetauftritte bedürfen für das jeweils betroffene einer Programmabnahme
spätestens 4 Wochen ab Ablieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem
Protokoll vom Auftraggeber bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und
Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung
mittels der unter Punkt 2.2 angeführten zur Verfügung gestellten
Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne
Programmabnahme verstreichen, so gilt die Software nach Ablauf dieses
Zeitraumes als abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber ohne Vorliegen
eines wichtigen Grundes die Übernahme der Lieferung verweigert. Bei Einsatz der
Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber oder bei Bezahlung der Rechnung
gilt die Software bzw. die erstellte Homepage oder Multimediapräsentation
jedenfalls als abgenommen. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel
vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden
kann, so ist, sofern es sich um einen Gewährleistungsfall nach Punkt 8 handelt, nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der
Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der
bestellten Programme.
2.6. Software wird in maschinenlesbarer (kompilierter) Form überlassen. Ein Anspruch auf
Herausgabe des Quellcodes besteht nicht, wenn dies nicht ausdrücklich
schriftlich anders vereinbart wurde.
2.7. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages
gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der
Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der
Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die
Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die
(weitere) Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge
eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der
Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt,
vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers
abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber
zu ersetzen.
2.8. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom
Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung
gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
3.
Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Wenn nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise in Euro ohne Umsatzsteuer.
Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen
sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von
Programmträgern (z.B. CD, DVD, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks,
Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren
werden gesondert in Rechnung gestellt. Preise zu Einzelpositionen bzw. angeführte
Preisnachlässe sind nur dann bindend, wenn das angebotene Gesamtprojekt in
Auftrag gegeben wird.
3.2. Bei Bibliotheks-(Standard-)Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen
Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung,
Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung
usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen
verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrunde liegenden
Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem
Anfall berechnet.
3.3. Leistungen, die vom Angebot nicht umfasst sind, werden vom Auftragnehmer zusätzlich zum
Preis für das Grundpaket verrechnet. All jene Leistungen die in der
Leistungsbestätigung, die zum Auftraggeber zurückgeht, nicht enthalten sind,
werden vom Auftragnehmer gesondert zum Grundpreis verrechnet.
3.4. Die
Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert
nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als
Arbeitszeit.
3.5. Ein Kostenvoranschlag / Angebot wird nach bestem Fachwissen erstellt,
es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten nach
Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15% auftreten, so wird
der Kunde davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Bis 15% ist eine gesonderte
Verständigung nicht erforderlich und diese Kosten können ohne weiteres in
Rechnung gestellt werden.
4. Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung
(Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der
Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen
Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte
Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3 zur Verfügung stellt und seiner
Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige
oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte
Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können
nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten
trägt der Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer
berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
5. Zahlung
5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 10
Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
5.2. Bei Projekten deren Projektdurchlauf mehr als 30 Tage umfasst, kann durch den
Auftragnehmer nach Ablauf von jeweils 30 Tagen ab Auftragserteilung die
erbrachte Leistung in Rechnung gestellt werden. Für Teilrechnungen gelten die
für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.3. Bei
Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen
in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung
jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.4. Die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung
für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den
Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen selbst
bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Auftraggebers berechtigt den
Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag
zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom
Auftraggeber zu tragen. Darüber hinaus verpflichtet sich der
Kunde, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von Euro 15,- zu bezahlen. Wir
möchten Sie darauf hinweisen, dass wir durch Nichtzahlung der letzten Mahnung
ein Inkassobüro mit der Eintreibung des fälligen Betrages beauftragen oder
andere rechtliche Schritte zu ergreifen.
5.5. Bei
Zahlungsverzug werden Inkassospesen, Mahnspesen und Verzugszinsen im
gesetzlichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei
Teilzahlungen oder trotz erfolgter zweiter Mahnung ist der
Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und sämtliche
offenen Raten fällig zu stellen.
5.6. Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
zurückzuhalten.
5.7. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher
Art auch immer, ist ausgeschlossen.
6.
Urheberrecht und Nutzung
6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.)
stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält
ausschließlich ein nicht exklusives, nicht übertragbares Nutzungsrecht, die
Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken,
nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl
von Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen im
vereinbarten Zeitraum zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird
lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den
Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung
des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die
im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus erworben. Jede
Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche
nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2. Die
Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem
Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein
ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass
sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert
mitübertragen werden. Es ist dem Auftraggeber verboten, das (die)
vertragsgegenständliche(n) Lizenzprogramm(e) zu dekompilieren, zu bearbeiten,
zu verändern, zu übersetzen, anzupassen oder auf andere Art und Weise zu
versuchen, den Quellcode zu ermitteln. Es ist dem Auftraggeber verboten, das
(die) vertragsgegenständliche(n) Lizenzprogramm(e) teilweise oder zur Gänze,
wenn auch nur vorübergehend, zu vermieten, zu verleasen, zu verkaufen oder
sonst Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen oder
Unterlizenzen oder sonstige Nutzungsrechte zu erteilen.
6.3. Sollte
für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die
Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber
gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der
Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß
Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der
Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
7.
Rücktrittsrecht
7.1. Für den
Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem
Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber
berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten,
wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen
Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
7.2. Höhere
Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige
Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen,
entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine
Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3. Stornierungen
durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers
möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das
Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine
Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes
des Gesamtprojektes zu verrechnen.
8.
Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1. Dem
Auftraggeber ist bewusst, dass nach dem derzeitigen Stand der Technik wegen der
Komplexität und den speziellen Bedingungen des Gebrauchs, Software nicht
jederzeit fehlerfrei arbeitet, diese nicht ununterbrochen genützt werden kann
und nicht stets den Vorstellungen des Auftraggebers entspricht. Der
Auftragnehmer leistet daher ausschließlich dafür Gewähr, dass das (die)
vertragsgegenständliche(n) individuell erstellten Softwareprogramm(e) im
Testbetrieb entsprechend dem begleitenden Produkthandbuch funktioniert(en), sofern
sie im Zusammenhang mit einem der empfohlenen Betriebssysteme installiert ist
(sind). Darüber hinaus schließt der Auftragnehmer jegliche sonstige Gewährleistung,
insbesondere die Zusicherung marktüblicher Qualität, die Geeignetheit für einen
bestimmten Gebrauch sowie die Kompatibilität mit anderen Softwareprogrammen
aus. Bezüglich Bibliotheks-(Standard-)Programmen wird auf Punkt 2.5 verwiesen und Gewährleistung nur im Rahmen der vom Hersteller gegebenen
Gewährleistungszusagen übernommen.
8.2. Mängelrügen
für offene Mängel haben bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung
unverzüglich bei Ablieferung schriftlich zu erfolgen. Mängelrügen für zugesagte
Eigenschaften und für verdeckte Mängel haben längstens binnen 14 Tagen nach
erstmaligem Auftreten des Mangels, schriftlich zu erfolgen. Die Mängel sind
schriftlich auf Kosten des Auftraggebers zu dokumentieren. Die Frist zur
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gemäß Satz 2 beträgt bei sonstigem
Ausschluss sechs Monate ab Ablieferung bzw. bei Individualsoftware nach
Programmabnahme gemäß Punkt 2.4 Die Beweislast für das Vorliegen eines
gewährleistungspflichtigen Mangels liegt in allen Fällen beim Auftraggeber. Die
Gewährleistung ist auf reproduzierbare Mängel beschränkt. Bei gerechtfertigter
Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber
dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen
ermöglicht. Scheitert die Mängelbehebung oder ist diese mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so ist der Auftragnehmer nach seiner
Wahl berechtigt, statt einer Preisminderung oder Wandlung das mangelhafte
Produkt durch eine Alternativlösung zu ersetzen.
8.3. Korrekturen
und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund
organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu
vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer
durchgeführt.
8.4. Kosten
für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom
Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und
Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen gesonderte Bezahlung durchgeführt.
Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen
oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen
worden sind.
8.5. Ferner
übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden,
die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten,
Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und
Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen
(insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie
auf Transportschäden zurückzuführen sind.
8.6. Für
Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte
nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den
Auftragnehmer.
8.7. Soweit
Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender
Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung.
Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder
auf.
8.8. Die bei
Beratungen durchgeführten Analysen und empfohlenen Maßnahmen, sind Empfehlungen
auf Basis der Erfahrungen des Auftragsnehmers, wofür aber keine Erfolgsgarantie
übernommen wird.
8.9. Für
Dienstleistungen und Produkte die durch Vermittlung des Auftragnehmers durch
Dritte erbracht bzw. geliefert werden (z.B. Domainreservierung, bereitstellen
von Speicherplatz im Internet, Internetzugang, Hardware, usw.) übernimmt der
Auftragnehmer keine Gewährleistung. Dies gilt auch für Leistungen die über den
Auftragnehmer verrechnet werden.
9.
Haftung
9.1. Der
Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder krass grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die
Haftung für leichte Fahrlässigkeit und schlichte grobe Fahrlässigkeit ist
ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden
(insbesondere auch für zusätzliche eigene Arbeitsleistungen des Auftraggebers),
entgangenen Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, Schäden durch
Produktionsunterbrechung, für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den
Auftraggeber, auch aus dem Titel der Produkthaftung, und für den Verlust von
Daten. Die Haftung des Auftragnehmers während einer allfälligen Testphase ist
zur Gänze einvernehmlich ausgeschlossen.
9.2. Der
Auftraggeber verpflichtetet sich bei Verwendung von eigentümlichen geistigen Schöpfungen
auf dem Gebiet der Literatur, der Fotographie, der Tonkunst, der bildenden
Künste, der Filmkunst und anderen urheberrechtlich geschützten Werken eine
allenfalls nach Urheberrecht erforderliche Zustimmung des Urhebers zur
Verwertung seines Werkes einzuholen. Insbesondere haftet der Auftraggeber für
die rechtliche Unbedenklichkeit von Plakaten, Zeichnungen, Fotos, und sonstigen
Bildern, sowie von Ton- und Datenträgeraufzeichnungen, die zur Erstellung von
Internetseiten und Multimediapräsentationen bereitgestellt werden. Der
Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, das zur Erstellung von Internetseiten und
Multimediapräsentationen angebotene Bild, Ton- und Datenmaterial, auf deren
Herkunft zu überprüfen. Der Auftraggeber haftet für ungesetzlich verwendetes
Material und verpflichtet bei Unterzeichnung des Vertrages das beigestellte
Bild-, Ton- und Datenmaterial einer vorangegangenen Überprüfung zu unterziehen
und erklärt ausdrücklich deren rechtliche Unbedenklichkeit. In diesem Zusammenhang
verpflichtet sich der Auftraggeber vor Übergabe jeglichen für die Erstellung
der Internet- oder Multimediapräsentation vorbereiteten Informationen frei von
üblen Nachreden, Beschimpfungen, Verspottungen und Verleumdungen zu halten.
Überdies darf dieses Material auch keine Aufnahmen oder Aufzeichnungen aus der
Überwachung eines Fernmeldeverkehrs oder aus einer optischen oder akustischen
Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel enthalten. Insbesondere
dürfen die vom Auftraggeber für die Erstellung der Internetseite oder
Multimediapräsentation übergebenen Informationen, Unterlagen, Bilder, Ton- und
andere Datenaufzeichnungen auch keine zur Irreführung geeigneten Angaben über
geschäftliche Verhältnisse bzw. keine verbotene vergleichende Werbungen, keine
Herabsetzung eines Unternehmens, keinen Missbrauch von Unternehmenskennzeichen,
keine Verletzungen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, keinen Missbrauch
anvertrauter Vorlagen sowie keine anstößigen Abbildungen oder gegen die guten
Sitten verstoßende Texte, Abbildung oder sonstigen Datenaufzeichnungen
enthalten. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer diesbezüglich vollkommen
schad- und klaglos zu halten.
9.3. Für
Dienstleistungen und Produkte die durch Vermittlung des Auftragnehmers durch
Dritte erbracht bzw. geliefert werden (z.B. Domainreservierung, bereitstellen
von Speicherplatz im Internet, Internetzugang, Hardware, usw.) übernimmt der
Auftragnehmer keinerlei Haftung. Dies gilt auch für Leistungen die über den Auftragnehmer
verrechnet werden.
9.4. Für Bedienungsfehler,
die Nichtbeachtung von Bedienungsanweisungen, das Unterlassen der
erforderlichen Wartungsarbeiten durch den Auftraggeber, für Verseuchung mit
Viren oder jegliche sonstige Sorgfaltsverstöße des Auftraggebers, Datenverlust
und Fehlfunktionen, die durch gewaltsamen oder illegalen Zugriff von Dritten (Hacker,
Computerviren, usw.) verursacht wurden, übernimmt der Auftragnehmer keine
Haftung.
9.5. Die
Pflicht zur Leistung von Schadenersatz ist in allen Fällen jedenfalls mit dem
Betrag des dem Auftraggeber in Rechnung gestellten Entgelts begrenzt.
9.6. Ein
allfälliger Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von
sechs Monaten, nachdem der Schaden dem Auftraggeber bekannt wurde, spätestens
aber innerhalb von einem Jahr nach dem anspruchsbegründenden Ereignis
gerichtlich geltend gemacht werden.
9.7. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, seine Daten täglich gemäß dem Stand der Technik
gegen Datenverlust zu sichern. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung
nicht nach, dann kann der Auftraggeber bei einem allfälligen Datenverlust
keinerlei Ansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen.
9.8. Der
Auftragnehmer bietet im Rahmen bei Beratungen und der Erstellung von
Konzeptvorschlägen lediglich Lösungsvorschläge bzw. Möglichkeiten der
Problemlösung hinsichtlich der Absatzgestaltung und Systemoptimierung an,
sodass eine Erfolgsgarantie diesbezüglich nicht abgegeben wird.
10. Loyalität
10.1. Die Vertragspartner
verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und
Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der
Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des
Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen
verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in
der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
11. Datenschutz,
Geheimhaltung
11.1. Der Auftragnehmer
verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §20 des Datenschutzgesetzes
einzuhalten.
11.2. Für
Datenschutzverletzungen die durch gewaltsamen oder illegalen Zugriff von
Dritten (z.B. Hacker) verursacht wurden, übernimmt der Auftragnehmer keine
Haftung.
12. Sonstiges
12.1. Sollten einzelne
Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch
der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden
partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen
Bestimmungen möglichst nahe kommt.
12.2. Kündigung von
Webspace (Hosting) und Domainregistrierung müssen mindestens 6 Monate vor
Fälligkeit der nächsten Jahresgebühr, schriftlich durchgeführt werden.
12.3. Informations- und
Werbe-E-Mails werden von Kunden des Auftragnehmers bis auf Widerruf akzeptiert.
Dieser Widerruf hat schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen.
12.4. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, im Auftrag erstellte Produkte und Dienstleistungen als Referenzen
gegenüber Dritten zu nennen und für die Eigenwerbung zu verwenden. Der
Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Auftragsprodukte angemessen und
für jedermann kenntlich zu kennzeichnen (Logo, Urheberhinweis), sowie bei Internetprojekten
einen sichtbaren Link auf die eigene Webpräsenz zu setzen.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Auf das
Vertragsverhältnis kommt ausschließlich österreichisches materielles Recht zur
Anwendung, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Die
Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Für
eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des
sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als
vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz
nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
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